Beitrag – ueberschrift
Diese Beiträge beruhen auf öffentlichem Recht und sind Geldleistungen, die einem Wirtschaftssubjekt als Gegenleistung dafür auferlegt werden, dass ihm die Möglichkeit eröffnet wird, eine besondere öffentliche Einrichtung zu benutzen oder besondere Vorteile in Anspruch zu nehmen (Vorzugslast), ohne dass eine tatsächliche Inanspruchnahme notwendig ist.[2] Ob der Beitragspflichtige von der Nutzungsmöglichkeit Gebrauch macht, ist mithin für die Beitragspflicht unerheblich.[3] Beiträge werden von einer Gebietskörperschaft aufgrund gesetzlicher Ermächtigung für die Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen von demjenigen erhoben, dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet.